Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen in der Öffentlichkeit nicht ohne berechtigtes Interesse geführt werden. Berechtigtes Interesse liegt z. B. bei Jagd, Angeln, Brauchtumspflege oder Berufsausübung vor. Der Transport im verschlossenen Behältnis (z. B. Rucksack mit geschlossenem Fach) ist erlaubt. Besitz und Kauf sind uneingeschränkt legal.







